Ratgeber Kurzzeitpflege Lübeck

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Ratgeber Kurzzeitpflege Lübeck – als stationäres Pendant zu Verhinderungspflege greift die Kurzzeitpflege, wenn in Notfallsituationen oder nach einem Aufenthalt im Krankenhaus eine vollstationäre Betreuung für einen begrenzten Zeitraum notwendig wird. Für pflegende Personen soll die Kurzzeitpflege Sicherheit in möglichen Krisensituationen und potenzielle Entlastungsräume schaffen.

Sie werden im Rahmen der ambulanten oder Verhinderungspflege von einer Person im häuslichen Umfeld versorgt, diese fällt allerdings beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub für einen gewissen Zeitraum aus, benötigt ggf. einen kurzzeitige Entlastung von der Pflegesituation und kann ihre Betreuung nicht mehr absichern?

Wenn Sie als pflegebedürftig mit Pflegegrad 2 bis 5 gelten, zu Hause von einer Pflegeperson betreut werden und nur für einen begrenzten Zeitraum eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung als „Ersatzpflege“ benötigen, können Sie eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, d. h. die häusliche Pflege wird für einen zeitlich begrenzten Zeitraum eingestellt und im Rahmen einer vollstationären Pflege umgesetzt.

Benötigen Sie plötzlich durch einen Unfall und damit verbundenem Krankenhausaufenthalt und/ oder aufgrund einer akuten Erkrankung eine Kurzzeitpflege im vollstationären Umfeld ohne festgestellten Pflegegrad oder steigt der Pflegebedarf einer pflegebedürftigen Person spontan und ist im häuslichen Rahmen nicht mehr realisierbar, ist eine Kurzzeitpflege als Übergangspflege zur Überbrückung dieses pflegerischen Notfalls möglich.

Eine Kurzzeitpflege kann dann für einen Zeitraum bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, d. h. maximal 56 Tage im Kalenderjahr, beantragt werden. Den Antrag zur Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer Pflege- oder bei Ihrer Krankenkasse.

Ratgeber – Kurzzeitpflege

TIPP:


Ratgeber Kurzzeitpflege Lübeck – die Kurzzeitpflege muss jedoch in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung umgesetzt werden; eine Umsetzung im eigenen Zuhause oder in Pflegeheimen ohne Zulassung für Kurzeitpflege wird nicht von den Pflegekassen übernommen.  In begründeten Einzelfällen kann es hier allerdings auch Ausnahmen geben, sofern in einer von den Pflegekassen zugelassenen Pflegeeinrichtungen kein Platz zur Verfügung steht oder nicht zumutbar ist. Wenden Sie sich hier bitte direkt an Ihre zuständige Pflege- oder Krankenkasse!

Die Höhe der Leistungen umfasst bei der Kurzzeitpflege eine maximale pauschale Zuzahlung von 1.612,- Euro pro Jahr. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann für eine mögliche Kurzzeitpflege der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro nach § 45 SGB XI in Anspruch genommen werden; weitere Leistungen werden hier allerdings nicht von den Pflegekassen bezahlt.

TIPP:


Von den Pflegekassen werden nur die Pflegekosten mit dem vorgenannten Pauschalbetrag in Maximalhöhe übernommen. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind von dem Pflegebedürftigen i. d. R. selbst oder deren Angehörigen zu tragen. Auch hier kann der zusätzliche Pflege- und Entlastungsbetrag über 125,- Euro im Monat angewendet werden.

Die Weiterzahlung des Pflegegeldes erfolgt in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr weiterbezahlt. Der erste und der letzte Tag der Kurzzeitpflege werden dabei voll bezahlt.

TIPP:


Sollte im Rahmen eines Urlaubes eine Kurzzeitpflege geplant werden, kontaktieren Sie bitte zeitig entsprechende Pflegeeinrichtungen, da gerade in der Ferienzeit auch hier die Plätze sehr nachgefragt und natürlich in der Anzahl beschränkt sind.

Eine Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist möglich und lohnt sich, da häufig die Mittel bzw. die Zeiträume der jeweiligen Pflegemöglichkeiten nicht vollständig genutzt werden.

Sofern die Mittel zur Verhinderungspflege von einem Pflegebedürftigen in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, kann sich der Betrag für die Leistungen zur Kurzzeitpflege auf maximal 3.224,- Euro erhöhen. Sollte im Umkehrschluss keine Kurzzeitpflege beansprucht worden sein, ist die Hälfte des Betrages auf die Verhinderungspflege anrechenbar – also bis zu einem maximalen Zuschussbetrag von 2.418,- Euro.

Ratgeber Kurzzeitpflege Lübeck – Schleswig Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Hessen.