VERHINDERUNGSPFLEGE

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Im Dschungel der Pflegebegriffe tauchen auch immer wieder die Begriffe „Verhinderungspflege“ und „Kurzzeitpflege“ auf. Aber was genau bedeuten diese Pflegeformen?

Entstehen bei einem pflegenden Angehörigen Engpässe in der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen, etwa durch Krankheit, aufgrund wichtiger Termine oder einfach durch die Notwendigkeit einer Auszeit, ist im Rahmen einer Verhinderungspflege eine kurzfristige Ersatzpflege im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst oder Verwandte, Freunde, Nachbarn usw. in Stellvertretung zu regulären Pflegeperson möglich.

Zur Absicherung pflegerischer Engpässe im Kontext der Verhinderungspflege gibt es allerdings Voraussetzungen zu erfüllen. Mindestens Pflegegrad 2 und eine Vorauspflege von mindestens sechs Monaten durch die zuständige Pflegeperson im häuslichen Umfeld sind bei der Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege grundlegend, d. h. der Pflegebedürftige muss mindestens sechs Monate im eigenen Haushalt durch die Pflegeperson betreut worden sein.

Zur Entlastung oder im Rahmen einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung ist eine Verhinderungspflege als Pflegevertretung maximal 42 Kalendertage – also sechs Wochen – im Jahr möglich. Diese müssen nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Pauschal wird hier immer ein Betrag von maximal 1.612,- Euro pro Jahr benannt, der von den Pflegekassen erstattet wird. Hier sind allerdings einige Details zu betrachten.

Erfolgt die Verhinderungspflege als nicht erwerbsmäßige Pflege ersatzweise durch andere Angehörige (hier sind Verwandte bis max. 2. Grades oder Verschwägerte gemeint) oder durch im Haushalt lebende Personen, wird maximal der 1,5-fache Betrag des Pflegegeldes von der Pflegekasse erstattet. Das Pflegegeld wird für den Ersatzzeitraum – allerdings zur Hälfte – weitergezahlt; der 1. und der letzte Tag dieses Zeitraums werden voll berechnet. Allerdings erfolgt keine Kürzung von Pflegesachleistungen für die Dauer der Verhinderungspflege.
Erfolgt die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, familienentlastende Dienste, Freunde oder Nachbarn zahlt die Pflegekasse max. den o. g. Betrag von 1.612,- Euro pro Kalenderjahr.

Ratgeber – Verhinderungspflege

TIPP:


Setzt eine bis zum 2. Grad verwandte oder verschwägerte Person die Pflegevertretung um, kann die Entlastung auch auf bis zu 1.612,- Euro erhöht werden, wenn notwendige Ausgaben getätigt und nachweislich belegt werden. Hier sind die Anrechnung von Fahrtkosten und/ oder potentieller Verdienstausfälle möglich. Zur Abrechnung sind der zuständigen Pflegekasse die entsprechenden Belege zur Verhinderungspflege vorzulegen. Wurden beispielsweise Leistungen aus einer möglichen Kurzzeitpflege (Verlinkung auf Beitrag Kurzzeitpflege) nicht in Anspruch genommen, können diese auf die Verhinderungspflege angerechnet werden.

Der Antrag zur Verhinderungspflege muss vom Pflegebedürftigen direkt bei der Pflegekasse gestellt werden. Allerdings ist nicht zwingend eine Antragsstellung und Genehmigung vor Inanspruchnahme notwendig; eine rückwirkende Kostenerstattung ist für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach dem Jahr der Inanspruchnahme mit Antragsstellung bei der Pflegekasse durchführbar.

TIPP:


Laut dem 6. Bericht der Bundesregierung über den Stand der Pflegeversorgung haben 2015 schätzungsweise etwa 2 Millionen Familien Anspruch auf Zuschüsse im Rahmen der Verhinderungspflege aufgewiesen; allerdings wurden nur 1,3 Millionen Anträge bei den Pflegekassen gestellt. Verzichten Sie nicht auf mögliche Entlastungen, sondern informieren sie sich direkt bei ihrer zuständigen Pflegekasse und ihrem Pflegeberater über mögliche Leistungen. Die Kostenerstattungen umfassen zentral die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst eine Ersatzpflegeperson sowie mögliche Fahrtkosten und Verdienstausfälle von Privatpersonen.

Wenn pflegende Angehörige eine kurzzeitige Vertretung für Arzt-, Theater-, Friseurbesuch u. ä. benötigen, ist auch einen stundenweise Verhinderungspflege möglich. Bei einer Ersatzpflege von bis zu acht Stunden wird keine Kürzung des Pflegegeldes umgesetzt.

Wichtig: Es ist hier nicht entscheidend, wie lange die Pflegevertretung durch ambulanten Pflegedienst oder den Nachbarn umgesetzt wird. Im Wesentlichen wird betrachtet, wie lange sie außer Haus, d. h. in Abwesenheit zum Pflegebedürftigen sind. Ob ein ambulanter Pflegedienst während ihrer halbtägigen Abwesenheit nur 2x 1 Stunde den Pflegebedürftigen betreut, ist bei der stundenweisen Verhinderungspflege unerheblich. Der Zeitraum ihrer Abwesenheit darf bei einem ungekürzten Bezug des Pflegegeldes max. 7 Stunden und 59 Minuten betragen.

Die Kurzzeitpflege ist das stationäre Pendant zur Verhinderungspflege. „Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.“ (§ 42 SGB XI Abs. 1)

Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege erfahren Sie hier:

 

Ratgeber – Kurzzeitpflege