VORSORGEVOLLMACHT

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Vorsorgevollmacht,
Betreuungs- und Patientenverfügung

– am besten kümmern Sie sich um diese rechtlichen Angelegenheiten, solange Sie gesund sind!

Unsere Premium-Rechtsanwälte helfen Ihnen gern bei der korrekten Erstellung dieser Unterlagen

Das Institut Allersbach fand in einer Studie heraus, dass nur 28 Prozent (Stand 2018) der Bürger eine Patientenverfügung haben, viele Bürger vertrauen auf Angehörige, Partner, Kinder etc.

TIPP:


Dieses ist ein folgenschwerer Irrtum!

Nach deutschem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht! Volljährige müssen Ihre Vertretung eigenständig regeln. Ansonsten bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer – auch bei Ehepartnern!

Daher liegt es an Ihnen im Vorfeld tätig zu werden, Sie geben damit vor, wer im „Falle des Falles“ betreuungstechnisch für Sie aktiv werden soll und darf.

TIPP:


Drei Dokumente sind erforderlich:

  1. Vorsorgevollmacht
  2. Betreuungsverfügung
  3. Patientenverfügung

Rechtlich korrekte Dokumente können Ihnen von einem Rechtsanwalt oder Notar in Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt erstellt werden.

In Kurzform für Sie:

  1. Vorsorgevollmacht:

Sie können eine Allgemeine Vollmacht erteilen oder verschiedene Personen für unterschiedliche Bereiche bevollmächtigen, wobei die Person(en) Ihr vollstes Vertrauen haben sollten, da diese sofort handeln können und keiner gerichtlichen Kontrollen unterliegen!

Um die Vollmacht zu erteilen muss der Vollmachtgeber volljährig, geschäftsfähig und im Besitz seiner geistigen Kräfte sein!

TIPP:


ziehen Sie einen Rechtsanwalt oder Notar hinzu, sodass die Vollmacht rechtsicher erstellt ist. Unsere Partner aus dem Premiumpartnerbereich helfen Ihnen gern und zügig bei der Umsetzung!

Denken Sie daran: die Vorsorgevollmacht ist in guten Tagen erteilt, um in schlechten Tagen von Nutze zu sein!

Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens entschieden, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen (Einweisung in geschlossene Einrichtungen o.ä.) grundsätzlich einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen.

  1. Betreuungsverfügung

Die Betreuung wird im Gegensatz zur Vollmacht vom Betreuungsgericht angeordnet und kontrolliert. Es lässt sich jedoch im Vorfeld bestimmen, wer gesetzlicher Vertreter werden soll und wer auf keinen Fall Vertreter werden darf! Auch können spezielle Aufgabengebiete benannt werden, sodass die Betreuungsverfügung beschränkt werden kann.

Alle Aufgaben müssen vom Betreuer zum Wohl des Betreuten wahrgenommen werden.

TIPP:


Betreuungsverfügungen können auch Personen erteilen, welche noch einsichtsfähig sind, aber wegen Behinderung oder Krankheit nicht mehr voll geschäftsfähig sind.

  1. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung regelt, welche Maßnahmen Ärzte ergreifen sollen, wenn Sie selber nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil auch den straffreien Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bestätigt, wenn Sie als Patient dieses in einer Verfügung rechtswirksam bestellt haben.

ABER :  Laut § 1904 Abs 2 BGB muss das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zustimmen!  Die einfache Aussage „keine Beatmung“ oder „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reicht für eine Zustimmung nicht aus!

Nur konkrete Anweisungen zu Ernährung, Beatmung, Schmerzbehandlung, Wiederbelebung, Koma, Organspende können Abhilfe schaffen.

Hier ist es sinnvoll, sich ausführlichen Rat einzuholen, wobei neben Anwälten und Notaren auch Verbraucherzentralen, Hospize oder Ihr Hausarzt hilfreich sein können.

TIPP:


Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat eine Checkliste, welche Ihnen hilft Ihre Patientenverfügung zu bewerten.

Adressen:

www.stifung-patientenschutz.de / Checkliste für Patientenverfügungen

www.vorsorgeregister.de / Hinterlegung einer Verfügung

www.biva.de/beratungsdienst / Interessensvertretung für pflegebetroffene Personen

www.pflege-net.de/ Übersicht über freie Vakanzen in der Pflege

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